JG
Gliederung
(1) Zur Wahrung der Interessen der im Land Salzburg die Jagd ausübenden Personen und zur Förderung der Jagd und Jagdwirtschaft wird die Salzburger Jägerschaft eingerichtet.
(2) Die Salzburger Jägerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Salzburg, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
§ 121 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 121 Aufgaben der Salzburger Jägerschaft
…1) Der Salzburger Jägerschaft obliegen die Verwirklichung der im § 120 Abs 1 genannten Ziele und die Erfüllung der sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere: 1. die Stellungnahme zu allen die Jagd…
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