(1) Die Jagdschutzorgane sind verpflichtet, an zwei unterschiedlichen Fortbildungskursen während einer Jagdperiode teilzunehmen. Statt eines Fortbildungskurses können Jagdschutzorgane auch drei im Rahmen des Bezirksjägertages von der Salzburger Jägerschaft anzubietende Vorträge über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens besuchen.
(2) Nähere Bestimmungen zu den Kursen, insbesondere zu Angebot, Inhalt, Häufigkeit und Anrechnungen, zur Form der Prüfung sowie zu den Vorträgen über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
(3) Nimmt ein Jagdschutzorgan seine Fortbildungsverpflichtungen nicht wahr, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben.
§ 114 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 114 Organisationsrechtliche Stellung
…in der vorangegangenen Jagdperiode nicht oder nicht durchgängig als Jagdschutzorgan bestellt war, hat als Voraussetzung für seine Bestellung einen Fortbildungskurs positiv zu absolvieren; § 119 Abs 1 zweiter Satz und die auf der Grundlage von § 119 Abs 2 erlassene Verordnung gelten sinngemäß. Wer im letzten Drittel…
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