JG
Gliederung
(1) Die Jagdbehörde kann auf Ansuchen des Jagdinhabers die Sperre von Teilen des Jagdgebietes im zeitlich oder örtlich unbedingt erforderlichen Ausmaß bewilligen,
a) wenn bei außerordentlichen Verhältnissen (Notzeiten) ansonsten der örtliche Bestand einer Wildart gefährdet wäre oder
b) wenn dies zur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie bei Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen u. dgl., notwendig sind oder die von der Jagdbehörde bewilligt oder angeordnet wurden, erforderlich ist und dies die besonderen Umstände, insbesondere die Sicherheit von Personen und Sachen erfordern.
Vor der Bewilligung darf eine Sperre vom Jagdinhaber nur verfügt werden, wenn bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen und Gefahr im Verzug die Bewilligung nicht rechtzeitig erlangt werden könnte. Solche Sperren sind jedoch unverzüglich der Jagdbehörde anzuzeigen und sogleich nach Wegfall des Grundes oder Aufhebung durch die Jagdbehörde, jedenfalls spätestens eine Woche nach ihrer Verfügung zu beseitigen; sie dürfen nur Gebiete bis zu 10 ha zusammenhängender Grundfläche erfassen und sich nicht auf Grundflächen beziehen, die innerhalb des Jagdjahres bereits Gegenstand einer solchen Sperre waren.
(2) Die Sperre bewirkt, daß jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen nicht betreten dürfen. Das Verweilen auf öffentlichen Straßen und Wegen und sonstigen öffentlichen Anlagen ist während der Sperre nur aus wichtigen Gründen zulässig.
§ 114 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 114 Organisationsrechtliche Stellung
…ersetzt durch eine der Prüfung für den Jagdschutzdienst gleichwertige Prüfung oder eine Berufsjägerprüfung in einem anderen Bundesland, die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975) oder die Staatsprüfung für den Försterdienst (§ 107 des Forstgesetzes 1975); in diesen Fällen ist nur eine Zusatzprüfung über…
§ 43 Jagdliche Eignung
…ff.) zu erbringen. (2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt: 1. durch die mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975), 2. durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule, 3. durch den erfolgreichen Abschluss der jagdlichen…
§ 105b Ausnahmen vom Betretungsverbot
…Von den im § 105 sowie im § 105a in Verbindung mit den §§ 106, 107 oder 108 enthaltenen Verboten sind ausgenommen: a) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1…
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