§ 91a § 91a — IWO 2011
Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich an der Amtstafel der Stadt für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
§ 91a IWO 2011 · IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011, Gesetz
§ 91a § 91a
…§ 91a Kundmachung Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich an der Amtstafel der Stadt für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen. …
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