§ 89 § 89
In Kraft seit 23. August 2017
Up-to-date
Die Ergebnisse der Wahlen nach den §§ 85 und 86 und später eintretende Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Stadtsenates sind unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann auch über ein der Landesregierung zugängliches elektronisches System erfolgen.
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