§ 84 § 84
In Kraft seit 14. Dezember 2011
Up-to-date
Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Stadtsenates gewählt werden.
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