§ 76 § 76
In Kraft seit 14. Dezember 2011
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Die Hauptwahlbehörde kann beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu unterbrechen und die Ermittlung der Vorzugsstimmen erst am Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Hauptwahlbehörde die Wahlakten versiegelt unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu beurkunden.
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