(1) Die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für die nach § 2 Abs. 1 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Vertrauenspersonen zum Zweck der Stimmabgabe durch die übrigen Wahlberechtigten auch in deren Liegeräume zu begeben.
(3) Bei der Durchführung der Wahlhandlung nach Abs. 2 ist durch entsprechende Einrichtungen dafür zu sorgen, dass der Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 55 § 55
(1) Die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für die nach § 2 Abs. 1 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind. (2) Die nach…
§ 33 § 33
…Stimme. (3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den §§ 55 Abs. 2, 56 und 57 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.…