§ 26 § 26
In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date
Vor Beginn des Einsichtszeitraums ist von der Stadt in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle, wie Hausflur etc., eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Familiennamen und Vornamen der in diesem Haus wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen nach § 28 eingebracht werden können.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden