(1) Die Hauptwahlbehörde hat zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörde(n) den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben).
(2) Die Hauptwahlbehörde hat ihren Beschluss nach Abs. 1 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu fassen und unverzüglich kundzumachen.
Rückverweise
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz
§ 14 § 14
(1) Die Hauptwahlbehörde hat zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörde(n) den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben). (2) Die Hauptwah…
§ 66 § 66
…Abs. 3 auszuwerten sind, 4. jener Wähler, die ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts von der Wahlbehörde nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 auszuwerten sind c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Anzahl nach lit. a…
§ 56 § 56
…zu enthalten hat. (3) Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu der nach § 14 Abs. 1 bestimmten Sprengelwahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Sprengelwahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung…