(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.
(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§ 46 Abs. 7, 77 Abs. 5, 78 Abs. 5 und 80 Abs. 4 zweiter Satz von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 46 Abs. 7, 77 Abs. 5, 78 Abs. 5 und 80 Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.
IWO 2011 · Innsbrucker Wahlordnung 2011, Gesetz
§ 1 § 1
…1. Abschnitt § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck…
§ 94 § 94
…§ 94 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Umsetzung von Unionsrecht (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) (Landesverfassungsbestimmung) § …
§ 27 § 27
…§ 27 Abschriften für Wählergruppen (1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes …
§ 22 § 22
…3. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten § 22 Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger (1) In der Stadt ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger); § 4 Abs. …
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