§ 5 Eigener Wirkungsbereich, Aufsicht
In Kraft seit 01. August 2015
Up-to-date
(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ist mit jener der örtlichen Baupolizei verbunden.
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