(1) Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 bis 37, 41 und 42 Abs. 1 MDG, mit Ausnahme des § 37 Abs. 4, sinngemäß zu erfüllen.
(2) Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstlichen Leistungen einer Lehrperson zu berichten. Der Bericht hat Feststellungen über
a) die Vermittlung des vorgeschriebenen Lehrstoffes nach dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
b) die für die Unterrichtstätigkeit allenfalls erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten,
c) die Erfüllung übertragener Funktionen und der administrativen Aufgaben
als Beurteilungsmerkmale zu enthalten. Über Lehrpersonen, mit denen erstmals ein befristetes Dienstverhältnis begründet wurde, ist spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Befristung ohne Verlangen des Dienstgebers zu berichten.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 99 § 99
(1) Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 bis 37, 41 und 42 Abs. 1 MDG, mit Ausnahme des § 37 Abs. 4, sinngemäß zu erfüllen. (2) Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstliche…
§ 92 § 92
…als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der §§ 99, 111 Abs. 8 und 113 Abs. 1 lit. a. (2) Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den…