(1) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass bei einer Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 eingereiht wird, der Zeitpunkt, bis zu dem der Studienabschluss nachzuweisen ist, in den Dienstvertrag aufzunehmen ist.
(2) An die Stelle des § 6a Abs. 1 lit. e, g, h und i tritt § 5a Abs. 1 lit. e, g, h und i MDG.
§ 92 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 92 § 92
…Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den §§ 93, 94 Abs. 1 lit. a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den §§ 100 bis 103, 105, 106 und…
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