§ 95 Dienstvertrag, Informationen zum Dienstverhältnis
In Kraft seit 01. September 2023
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§ 95 Dienstvertrag, Informationen zum Dienstverhältnis — I-VBG
(1) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass bei einer Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 eingereiht wird, der Zeitpunkt, bis zu dem der Studienabschluss nachzuweisen ist, in den Dienstvertrag aufzunehmen ist.
(2) An die Stelle des § 6a Abs. 1 lit. e, g, h und i tritt § 5a Abs. 1 lit. e, g, h und i MDG.
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