§ 95 § 95
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass bei einer Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 eingereiht wird, der Zeitpunkt, bis zu dem der Studienabschluss nachzuweisen ist, in den Dienstvertrag aufzunehmen ist.
(2) An die Stelle des § 6a Abs. 1 lit. e, g, h und i tritt § 5a Abs. 1 lit. e, g, h und i MDG.
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