§ 93 § 93
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes (MDG), LGBl. Nr. 86/2016, gelten mit folgenden Abweichungen:
a) Dienstgeber ist die Stadt Innsbruck;
b) die Jahresnorm entspricht der Summe der Stunden, die sonstige Vertragsbedienstete mit gleichem Dienstalter nach diesem Gesetz innerhalb eines Zeitraumes zu leisten haben, der dem Schuljahr entspricht.
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