§ 93 Begriffsbestimmungen — I-VBG
Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes (MDG), LGBl. Nr. 86/2016, gelten mit folgenden Abweichungen:
a) Dienstgeber ist die Stadt Innsbruck;
b) die Jahresnorm entspricht der Summe der Stunden, die sonstige Vertragsbedienstete mit gleichem Dienstalter nach diesem Gesetz innerhalb eines Zeitraumes zu leisten haben, der dem Schuljahr entspricht.
§ 92 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 92 Geltungsbereich
…113 Abs. 1 lit. a. (2) Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den §§ 93, 94 Abs. 1 lit. a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den…
Rückverweise