(1) Für den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der §§ 99, 111 Abs. 8 und 113 Abs. 1 lit. a.
(2) Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den §§ 93, 94 Abs. 1 lit. a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den §§ 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im § 108 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.
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