(1) Für den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der §§ 99, 111 Abs. 8 und 113 Abs. 1 lit. a.
(2) Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den §§ 93, 94 Abs. 1 lit. a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den §§ 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im § 108 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 92 § 92
(1) Für den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der §§ 99, 111 Abs. 8 und 113 Abs. 1 lit. a. (2) Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musiks…
§ 119 § 119
…1) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. (2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes …
§ 118 § 118
…1) Hinsichtlich a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 und b) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung…
§ 120 § 120
…und pflegende Angehörige obliegt a) der Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck 1. die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 92, 2. die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 vorliegt, 3. die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen…