(1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 89 § 89
…2. Unterabschnitt Assistenzkräfte § 89 Assistenzkräfte (1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach…
§ 129 § 129
…§ 129 Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (1) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1…
§ 90a § 90a
…§ 90a Monatsentgelt, Fortbildung (1) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen. (2) Das Monatsentgelt der…
§ 90 § 90
…§ 90 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung (1) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß. (2) Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt §…
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