§ 79 Zeugnis
In Kraft seit 01. August 2024
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§ 79 Zeugnis — I-VBG
Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
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