Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 6b § 6b
…Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 14 Abs. 2, § 78, § 101 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 101 Abs. 4 und 14.…
§ 9 § 9
…der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975. (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, a) wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit…