Hinsichtlich der Außerdienststellung von Vertragsbediensteten für die Wahlwerbung sowie für die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, für die Außerdienststellung von Funktionären und für die Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern, die Vertragsbedienstete sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Beamte der Stadt Innsbruck sinngemäß.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 114 § 114
…sowie für die Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion gelten die §§ 74, 75 und 76 MDG sinngemäß; § 71 dieses Gesetzes gilt nicht.…
§ 113 § 113
…MDG gewährt werden. (3) Die §§ 54 bis 63 dieses Gesetzes gelten nicht. (4) Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach § 71 MDG; § 69 dieses Gesetzes gilt nicht. (5) § 72 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die…