(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der Wochendienstzeit zu gewähren.
(4) Ansprüche nach Abs. 3 bestehen nicht, wenn
a) der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
b) eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(5) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 63 § 63
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. (2) Ein Sonderurlaub darf, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden diens…
§ 113 § 113
…1) § 63 MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass a) der Leiter verpflichtet ist, zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt…
§ 69 § 69
…1) Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet des § 63 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten…