§ 58 § 58
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
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