§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Dauer des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.
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