Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Dauer des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.
§ 126 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 126 § 126
…74 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde, c) das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Abs. 3, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, d) der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wurde, e) das Dienstverhältnis nach § 76 Abs. 3 oder…
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