§ 48m § 48m
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
Dem Vertragsbediensteten, der im erheblichen Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verkauf von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 47 § 47
…die Belohnung (§ 48d), f) die Schmutz- und Erschwerniszulage (§ 48e), g) die Gefahrenzulage (§ 48f), h) die Funktionszulage (§ 48g), i) die Aufwandsentschädigung (§ 48h), j) der Fahrtkostenzuschuss (§ 48i), k) die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 48j), l) die…