§ 48l § 48l
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
Dem Vertragsbediensteten, der als Musiklehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gebührt für die Erteilung von Gruppenunterricht eine Zulage. Bei der Bemessung der Höhe der Zulage ist auf die Größe der Gruppe und die Dauer des Unterrichts Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 47 § 47
…die Belohnung (§ 48d), f) die Schmutz- und Erschwerniszulage (§ 48e), g) die Gefahrenzulage (§ 48f), h) die Funktionszulage (§ 48g), i) die Aufwandsentschädigung (§ 48h), j) der Fahrtkostenzuschuss (§ 48i), k) die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 48j), l) die…