(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Auf den Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung entsteht, sind die für Vertragsbedienstete des Landes geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühr mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen ist.
(3) Dem Vertragsbediensteten, dem für die Dienstverrichtung im Dienstort die Nutzung eines privaten Fahrrades genehmigt wird, gebührt anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld in der Höhe von Euro 0,38 je zurückgelegtem Kilometer.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 47 § 47
…die Belohnung (§ 48d), f) die Schmutz- und Erschwerniszulage (§ 48e), g) die Gefahrenzulage (§ 48f), h) die Funktionszulage (§ 48g), i) die Aufwandsentschädigung (§ 48h), j) der Fahrtkostenzuschuss (§ 48i), k) die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 48j), l) die Jubiläumszuwendung (§ 48k), m…