§ 48d § 48d
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Vertragsbediensteten Belohnungen für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden. Belohnungen dürfen in einem Kalenderjahr das Ausmaß des nach der besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
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