Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütung nach § 48 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
§ 48c I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 48c § 48c
…Bereitschaftsentschädigung (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der…
§ 47 § 47
…Nebengebühren (1) Nebengebühren sind: a) die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung ( § 48 ), b) die Nachtdienstzulage ( § 48a ), c) die Journaldienstzulage ( § 48b ), d) die Bereitschaftsentschädigung ( § 48c ), e) die Belohnung ( § 48d ), f) die Schmutz- und Erschwerniszulage ( § 48e ), g) die Gefahrenzulage ( § …
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