§ 48b Journaldienstzulage — I-VBG
Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütung nach § 48 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
§ 47 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 47 Nebengebühren
…1) Nebengebühren sind: a) die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 48), b) die Nachtdienstzulage (§ 48a), c) die Journaldienstzulage (§ 48b), d) die Bereitschaftsentschädigung (§ 48c), e) die Belohnung (§ 48d), f) die Schmutz- und Erschwerniszulage (§ 48e), g) die Gefahrenzulage (§ …
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