(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 48a § 48a
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. (2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der…
§ 44 § 44
…ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach § 43d. Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (§ 48a), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 55), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (§ 56) und die Pflegefreistellung (§ 69).…
§ 47 § 47
…1) Nebengebühren sind: a) die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 48), b) die Nachtdienstzulage (§ 48a), c) die Journaldienstzulage (§ 48b), d) die Bereitschaftsentschädigung (§ 48c), e) die Belohnung (§ 48d), f) die Schmutz- und Erschwerniszulage (§ …