§ 48a Nachtdienstzulage — I-VBG
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.
§ 48a I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 48a Nachtdienstzulage
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. (2) Nachtdienst im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn der…
§ 47 Nebengebühren
…1) Nebengebühren sind: a) die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 48), b) die Nachtdienstzulage (§ 48a), c) die Journaldienstzulage (§ 48b), d) die Bereitschaftsentschädigung (§ 48c), e) die Belohnung (§ 48d), f) die Schmutz- und Erschwerniszulage (§ …
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