(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
a) nicht in Freizeit oder
b) nach § 28 Abs. 2 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
a) im Fall des § 28 Abs. 2 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
b) im Fall des § 28 Abs. 2 lit. c den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 21 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden
a) nach § 28 Abs. 2 lit. a Z 1 50 v.H.,
b) nach § 28 Abs. 2 lit. a Z 2 100 v.H. und
c) nach § 28 Abs. 2 lit. a Z 3 200 v.H.
der Grundvergütung.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 77 § 77
…den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und § 48 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach §…
§ 48b § 48b
…der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütung nach § 48 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.…
§ 47 § 47
…1) Nebengebühren sind: a) die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 48), b) die Nachtdienstzulage (§ 48a), c) die Journaldienstzulage (§ 48b), d) die Bereitschaftsentschädigung (§ 48c), e) die Belohnung (§ 48d), f…
§ 48c § 48c
…1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den §§ 48, 48a und 48b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die…