(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
a) nicht in Freizeit oder
b) nach § 28 Abs. 2 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
a) im Fall des § 28 Abs. 2 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
b) im Fall des § 28 Abs. 2 lit. c den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 21 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden
a) nach § 28 Abs. 2 lit. a Z 1 50 v.H.,
b) nach § 28 Abs. 2 lit. a Z 2 100 v.H. und
c) nach § 28 Abs. 2 lit. a Z 3 200 v.H.
der Grundvergütung.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
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