§ 43a § 43a
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
(1) Dem leitenden Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Leiterzulage gewährt werden.
(2) Die Höhe der Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(3) Die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.
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