(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Zulage, Besondere Zulage, Ergänzungszulage, Leiterzulage, Dienstzulage, Kinderzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Allgemeine Zulage, die Besondere Zulage, die Ergänzungszulage, die Leiterzulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzahlen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.
§ 111 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 111 § 111
…keine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. (3) Verweise im 12. Abschnitt des MDG auf Bestimmungen des MDG , die nach den Sonderbestimmungen des 9. Abschnitts des I-VBG nicht anzuwenden sind, gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG . (4) Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und…
§ 77 § 77
…Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen: a) der Beitragsleistung im Sinn des § 6 BMSVG sind das Monatsentgelt nach § 35 Abs. 1 und die Sonderzahlungen nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen, b) die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom…
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