Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 98 § 98
…Die Lehrperson hat neben ihren sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstpflichten die lehramtlichen Pflichten nach den §§ 24 und 35 Abs. 3 MDG zu erfüllen.…
§ 64 § 64
…wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder c) der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder d) der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1…
§ 11a § 11a
… 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl…
§ 31d § 31d
…den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung der Person bzw. Einrichtung, die nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraut wurde, erstellt wurde, e) die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit…