Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
§ 11a I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 11a § 11a
…Weise benachteiligt werden. (3) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz , LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach…
§ 119 § 119
…Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 , b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.…
§ 123 § 123
…Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 , b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.…
§ 20 § 20
Dienstzeit Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist: a) Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch…
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