§ 23 Ruhepausen — I-VBG
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
§ 134 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 134 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes…
§ 11a Schutz vor Benachteiligung
…Weise benachteiligt werden. (3) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach…
§ 118 Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
…2005 sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich a) der Fristen und b) der Beweislastumkehr die §§ 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.…
§ 64 Karenzurlaub
…1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder c) der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder d) der zum Rektor…
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