(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze nach Abs. 1 kann abgewichen werden,
a) bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder
b) bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
1. zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
2. bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
3. bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist in dem Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze nach Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
§ 27 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 27 § 27
…Ausnahmebestimmungen (1) Die §§ 22 bis 25 und 26 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes…
§ 11a § 11a
…unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22 , hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes …
§ 20 § 20
Dienstzeit Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist: a) Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch…
§ 21 § 21
Dienstplan (1) Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. (2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzei…
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