Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist:
a) Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen,
b) Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
c) Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
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I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 20 § 20
…Im Sinne der §§ 20 bis 33 ist: a) Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der…
§ 20a § 20a
…Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden. (5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 20 lit. a. (6) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt. (7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen…
§ 21 § 21
…verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 20 bis 33.…