(1) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er dies unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und auf Verlangen des Vorgesetzten, oder, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete hat sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Monatsentgelt einschließlich allfälliger Zulagen und Sonderzahlungen. Dies gilt nicht, wenn er glaubhaft macht, dass der Erfüllung der Verpflichtung ein unabwendbares Hindernis entgegengestanden ist.
§ 119 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 119 § 119
… 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 , b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1…
§ 11a § 11a
…oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22 , hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes…
§ 123 § 123
… 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 , b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1…
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