LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG§ 18

§ 18§ 18

In Kraft seit 18. November 2023
Up-to-date

(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung

a) zu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder

b) für eine im Interesse der Stadt Innsbruck gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder

c) zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder

d) für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union

entsenden.

(2) Eine Entsendung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. b darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck, eine Entsendung nach Abs. 1 lit. c die dem Anlass angemessene Dauer, nicht übersteigen.

(4) Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Stadt Innsbruck abzuführen.

(5) Eine Entsendung nach Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Stadt Innsbruck den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.

(6) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,

b) die geplante Dauer der Entsendung,

c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,

d) allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und

e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.

(7) Die Informationen nach Abs. 6 sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns in derselben Weise zu informieren.

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