(1) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2) Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.
(3) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(4) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
(5) Dem Vertragsbediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Stadt Innsbruck in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit). Handelt es sich dabei um Funktionen, die der Vertragsbedienstete in Vertretung der Stadt Innsbruck bei wirtschaftlichen Unternehmungen ausübt, so darf er von diesen eine Vergütung nur mit Zustimmung des Bürgermeisters annehmen.
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