§ 129 § 129
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
(1) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak 1 einzureihen. § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden