§ 127 Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub
In Kraft seit 18. November 2023
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§ 127 Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub — I-VBG
Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.
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