§ 126a § 126a
In Kraft seit 01. September 2026
Up-to-date
Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2026 begonnen hat, sind die §§ 41, 42 und 48k in der am 31. August 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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