LandesrechtTirolLandesesetzeInnsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG§ 114

§ 114§ 114

In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date

Für die Außerdienststellung der Lehrperson für die Wahlwerbung und für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion sowie für die Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion gelten die §§ 74, 75 und 76 MDG sinngemäß; § 71 dieses Gesetzes gilt nicht.

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