Für die Außerdienststellung der Lehrperson für die Wahlwerbung und für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion sowie für die Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion gelten die §§ 74, 75 und 76 MDG sinngemäß; § 71 dieses Gesetzes gilt nicht.
§ 92 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 92 § 92
…Gesetz mit den in den §§ 93, 94 Abs. 1 lit. a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den §§ 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit…
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