§ 108 § 108
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
§ 28 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Überstunden Jahresstunden sind, die auf Anordnung des Leiters über die in der Diensteinteilung vorgesehenen Jahresstunden hinaus zu leisten sind, ohne dass der Lehrperson hierfür eine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 107 MDG gebührt.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 92 § 92
…§§ 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im § 108 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.…