§ 107 § 107
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Auf die Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, und von Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist § 56 MDG sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG
§ 112 § 112
…Die §§ 107 (Mehrdienstleistungsvergütung) und 109 (Urlaubsersatzleistung) MDG sind anzuwenden.…
§ 108 § 108
…auf Anordnung des Leiters über die in der Diensteinteilung vorgesehenen Jahresstunden hinaus zu leisten sind, ohne dass der Lehrperson hierfür eine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 107 MDG gebührt.…