§ 107 Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß — I-VBG
Auf die Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, und von Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist § 56 MDG sinngemäß anzuwenden.
§ 112 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 112 Sonstige entgeltliche Leistungen
…Die §§ 107 (Mehrdienstleistungsvergütung) und 109 (Urlaubsersatzleistung) MDG sind anzuwenden.…
§ 108 Überstunden
…auf Anordnung des Leiters über die in der Diensteinteilung vorgesehenen Jahresstunden hinaus zu leisten sind, ohne dass der Lehrperson hierfür eine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 107 MDG gebührt.…
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