§ 107 § 107
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Auf die Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, und von Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist § 56 MDG sinngemäß anzuwenden.
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