§ 105 § 105
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrperson, die in den Fächern Singschule, Chor, Musikalische Früherziehung oder Allgemeine Musiklehre unterrichtet, vermindert sich je unterrichteter Gruppe um 18,5 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 19 Jahresstunden.
I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 105 § 105
…§ 105 Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für Singschule, Chor, Musikalische Früherziehung und Allgemeine Musiklehre Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrperson, die in den Fächern Singschule, Chor, Musikalische Früherziehung oder Allgemeine…
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