§ 102 Sonstige Tätigkeiten der Lehrperson — I-VBG
Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist § 54 MDG sinngemäß anzuwenden.
§ 100 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 100 Jahresnorm
…hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach § 102.…
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