§ 100 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 100 § 100
…Jahresnorm Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach § 102.…
§ 92 § 92
Geltungsbereich (1) Für den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der §§ 99, 111 Abs. 8 und 113 Abs. 1 lit. a . (2) Für den Vertragsbediensteten, der …
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