§ 101 § 101
In Kraft seit 01. August 2024
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Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die §§ 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.
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