§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Oktober 1995
Up-to-date
(1) Die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Dienstzweige, die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen und für die Erreichung des Definitivums, insbesondere die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, setzt der Gemeinderat nach Anhörung des Personalausschusses fest.
(2) Das Fehlen eines besonderen Anstellungserfordernisses kann aus dienstlichen Gründen nach Anhörung des Personalausschusses durch den Stadtsenat nachgesehen werden, wenn nicht durch besondere Vorschriften eine Nachsicht ausgeschlossen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden