§ 53 § 53
In Kraft seit 09. Juli 1970
Up-to-date
Hinterläßt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, kann der Stadtsenat Personen, die nachweisbar vom Verstorbenen erhalten wurden, eine außerordentliche fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden